Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personenkreis

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jenen Personen bewilligt, die in Förderungsobjekten nach § 44 Abs. 3 NÖ WFG wohnen.

(2) Wer kann Antragsteller sein?

1. der Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

- eines Eigenheimes

- einer Eigentumswohnung

2. der Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (eines Wohnhauses) oder eines Wohnheimes zur Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen.

(3) Die Wohnbeihilfe wird nicht bewilligt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 7,– oder weniger beträgt.

(4) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.

(5) Die angemessene Nutzfläche im Sinne des Abs. 4 beträgt:

1. für die Haushaltsgröße von 1 Person höchstens 50 m2;

2. für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person: höchstens + 10 m2.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.