Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen und Verminderung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn

1. dem Empfänger der Wohnbeihilfe der maßgebliche Wohnungsaufwand zur Gänze zumutbar ist;

2. das Eigenheim, die zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnung oder die Eigentumswohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird;

3. die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird;

4. das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt worden ist;

5. Wohnungen entgegen den Bestimmungen des WFG 1984 benützt werden.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.