Wenn der Förderungswerber oder sein Beauftragter die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, werden bis zur Behebung der Beanstandungen weitere Förderungsmittel nicht angewiesen.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Wenn der Förderungswerber oder sein Beauftragter die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, werden bis zur Behebung der Beanstandungen weitere Förderungsmittel nicht angewiesen.