Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Gebäuden einhalten; dies gilt auch bei Heranziehung eines Generalunternehmers. Die Bestimmungen gelten aber nicht für die Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Eigenheimen (), die von natürlichen Personen errichtet werden.

(2) Der Förderungswerber muß der Landesregierung über die Einhaltung der Bestimmungen schriftlich berichten.