Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Richtlinien

(1) Für die einzelnen Förderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.