Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen , tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.

(2) dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.

(4) dritter und letzter Satz, und treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(5) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.