Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind,
1. in Niederösterreich die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,
2. den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und
3. Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.
