Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds () jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und der Berechnung des Förderungsausmaßes erforderlich sind.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.