(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. bis f sowie lit. h und i ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
