Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

(1) Zur Unterstützung bei der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Wasserwirtschaftsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Sitz der NÖ Landesregierung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.