Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluss- und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.