Schluss- und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Schluss- und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.