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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 aufgrund des § 21 Abs. 3 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020, verordnet:

Aufteilung des Abgabenertrages zwischen dem Land und den Gemeinden

Der Ertrag der Wettterminalabgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 50:50 geteilt.

Aufteilung des Gemeindeanteils

Die Gemeindeanteile am Ertrag der Wettterminalabgabe werden auf die Gemeinden Niederösterreichs auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt, veröffentlichten Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs aufgeteilt und im November des jeweiligen Jahres überwiesen. Die nach dem Monat September einlangenden Gemeindeanteile werden mit den Gemeindeanteilen und nach der Verhältniszahl des folgenden Jahres überwiesen.

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Die Überweisung der Gemeindeanteile hat erstmals im November 2022 zu erfolgen.

(3) Für die Abrechnung des Jahres 2021 ist für die bis einschließlich des Monats September 2021 eingelangten Gemeindeanteile das Verhältnis der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres 2021 veröffentlichte Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs maßgebend.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.