VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Muster
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes unter Verwendung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Bezeichnungen durch Verordnung Muster für die Durchführung der Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu erlassen.
