Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bekanntgabe an den Landtag und die Landesregierung

Die Landeswahlbehörde hat aufgrund ihrer Ermittlung die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Landtag und der Landesregierung bekanntzugeben.