Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorlage an die Landesregierung

Hat die Landeswahlbehörde gemäß ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden im Sinne des ausgeht, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.