Vorlage an die Landesregierung
Hat die Landeswahlbehörde gemäß ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 ausgeht, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
