Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorlage an die Landesregierung

Hat die Landeswahlbehörde gemäß ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des von der Mehrheit der Stimmberechtigten jener Gemeinden ausgeht, die von der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.