Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmberechtigung im Eintragungsverfahren

Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist () sowie zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß als regional betroffen festgelegt wurde.