Stimmberechtigung im Eintragungsverfahren
Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) sowie zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß als regional betroffen festgelegt wurde.
