Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß anzuwenden.