Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unwirksamerklärung des Widerrufes

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1. der Antragsteller dies beantragt hat und

2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.