Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtigungen

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1. Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen);

3. fehlerhafte Hinweise im Sinne des .

(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.