Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entrichtungsarten

(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch

– Barzahlung,

– Einzahlung mit Erlagschein,

– Bankomatkarte oder

– Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehende zulässige Entrichtungsarten sind durch das NÖ Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.