Übergangsbestimmungen
Die nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
