Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne

(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Lärmkarten dar.

(2) Sofern nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB.

(3) Konfliktzonenpläne sind Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie sind eine Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellwerte überschritten werden. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.