Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Berechnungsgebiet: jener geografische Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte dargestellt wird;

2. Modellgebiet: jener geografische Bereich, in dem alle schallausbreitungs-relevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind;

3. Lärmindizes: gemittelte Lärmbelastung für Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Das sind:

Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung

Lday (Taglärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages

Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Abends und

Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht;

4. Bewertung: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

5. Schwellenwerte für Aktionsplanung: Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieser Verordnung, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

6. Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

7. ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet;

8. besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes;

9. Einwohner: Personen, die ihren Wohnsitz gemäß des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in einem Gebiet haben;

10. ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex in Zusammenhang steht, aufweisen.