Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß , und haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen ( und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.