Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder
2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß erfüllen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
