Tierzuchtrat
Wird durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht – unbeschadet der Bestimmungen des und – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
