Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen den Bestimmungen des dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder
2. Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder
3. der Meldepflicht nach nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen
1. nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,
2. nach Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro
zu bestrafen.
