Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personenkreis

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen Reihenuntersuchungen angeordnet:

1. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen ( und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes- NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;

2. Asylwerberinnen und Asylwerber gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

3. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

4. Asylberechtigte gemäß des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

5. Vertriebene, denen gemäß , BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

6. Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen;

7. Personen ohne regelmäßige Unterkunft, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Obdachloseneinrichtungen und vergleichbaren sozialen Einrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Notschlafstellen, Winterquartieren und vergleichbaren sozialen Einrichtungen;

8. Personen, die in Justizanstalten oder Haftanstalten untergebracht sind.

(2) Die von Abs. 1 erfassten Personen haben sich bei den im bezeichneten Untersuchungsstellen in den im festgelegten Zeiträumen einer Reihenuntersuchung zu unterziehen.