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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 8 Abs. 2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020, verordnet:

Höhe der Pauschalvergütung

Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin () für die Durchführung der Totenbeschau beträgt

1. von Montag bis Freitag jeweils

von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 147 Euro;

2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von

7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils

von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 221 Euro;

3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis

7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils

von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 283 Euro.

Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.

Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 18/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.