Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Standplätze

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben