Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl der Vizebürgermeister

(1) Nach der Wahl des Stadtsenates werden aus dessen Mitte die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei gilt bis 6 sinngemäß.

(2) Wenn der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehört, muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenzweitstärksten Wahlpartei angehören, soferne diese nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehören, wenn diese Wahlpartei nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt.

(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muss sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offen gehalten.

(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, dass mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muss binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Magistrat eine Wahl durchgeführt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.