Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse
(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.
(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
