Stadtgebiet
(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
