Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesstraßenbaugebiet

(1) Auf dem von der Bewilligung nach umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Abs. 1 letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.