Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftserteilung

(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:

- voll handlungsfähige Personen,

- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

- Personengesellschaften des Handelsrechts oder

- Erwerbsgesellschaften,

die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.