Überwachung
(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. § 76 NÖ ElWG 2001 bleibt unberührt.
(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund dieser Verordnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.
