Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verjährung

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung ().

(2) Der Ersatzanspruch nach verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.