Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land ist unbeschadet des Abs. 2 Träger der Sozialhilfe.

(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß bis 4 für Soziale Einrichtungen, die in der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung, genannt sind.