Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
