Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.