Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweisung, Kürzung oder Einstellung

(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person

1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß nicht in Betracht kommen,

2. die Mitwirkungspflicht nach , die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach , die Auskunftspflicht nach oder die Kostenersatzpflicht nach nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.