Freibetrag für Erwerbstätigkeit
(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe gemäß bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des handelt.
(2) Der Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren.
(3) Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist bei der vorangegangenen Gewährung der Freibetrag nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 2 gewährt werden.
