Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entzug der Ausbildungsbescheinigung

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.