Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes

(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.

(2) Von den gem. für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.