Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

VI. Hauptstück

Schulzeitrechtliche Bestimmungen

Abschnitt I

Allgemeines

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler oder Schülerin und gelten nicht für schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.