Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Turnsaal

(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt oder die Schulärztin sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden.

(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.