Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge gemäß bis 47 sind im Verwaltungswege einzubringen.