Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 4

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen

Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß , LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.