Abschnitt 4
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen
Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.
