Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsräume

(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:

- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

- ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal

- ein Raum für die Verwaltung des Heimes

- ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes

- ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

- Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

- ein “unreiner” Arbeitsraum

- ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen

- ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit Zimmern für pflegebedürftige Personen

- Lager- und Abstellräume

(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.

(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:

- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

- ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste

- ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

- ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

- eine Trainingsküche

- eine Garderobe für die Heimbewohner mit versperrbaren Garderobekästen

(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:

- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

- ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle Tagesgäste

- eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem Waschtisch und WC

- ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche

- eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren Garderobekästen

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.